Vererben und Vermachen – klingt gleich, ist es aber nicht
Viele Menschen haben eine gewisse Vorstellung davon, was mit ihrem Nachlass einmal passieren soll. Sie wollen daher ihr Testament machen. Entscheidend ist es dann, dies formwirksam und rechtlich treffend umzusetzen. Doch wie geht man es am Besten an?
Die Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin Kathrin Loose erläutert den Unterschied - befragt von Monika Willich im Auftrag des NACHLASS-PORTALS - ein ca. vierminütiges Erklärvideo hierzu finden Sie hier.
Frau Loose, was ist der Unterschied zwischen „Vererben“ und „Vermachen“?
Wem etwas vererbt wird, der wird Erbe des Verstorbenen und übernimmt automatisch dessen gesamte Rechte und Pflichten. Der Erbe wird unmittelbar Eigentümer und Besitzer der gesamten Habe, Inhaber von Bankkonten, Schuldner aus Darlehensverträgen des Verstorbenen und so weiter. Außerdem hat ein Erbe nach dem Gesetz die Aufgabe, sich um die gesamte Abwicklung des Nachlasses zu kümmern, also um die Auslösung des Haushalts und von Verträgen des Verstorbenen sowie die Erfüllung von Vermächtnissen, Bankangelegenheiten und vieles mehr.
Und das gilt bei einem Vermächtnis nicht?
Wer mit einem Vermächtnis begünstigt wurde, erhält einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass an ihn. Gegenstand eines Vermächtnisses können z.B. ein Erinnerungsstück aus dem Nachlass des Verstorbenen, ein Geldbetrag oder z.B. auch eine Immobilie sein.
Wer mit einem Vermächtnis begünstigt wurde, hat grundsätzlich keine weiteren Aufgaben und haftet – anders als ein Erbe – grundsätzlich nicht für die Schulden eines Nachlasses.
Damit die Verteilung des Nachlasses stimmig ist, auch wenn sich das eigene Vermögen noch einmal erheblich mehrt oder mindert, kann es sich anbieten, Vermächtnisse als Quoten zu formulieren, z.B. „Mein Neffe … erhält als Vermächtnis 15 % meines Bankvermögens“. Dann passt sich die Begünstigung automatisch an eine Mehrung oder Minderung des zu verteilenden Vermögens an.
Wie können gemeinnützige Organisationen in einem Testament bedacht werden? Sicherlich mit einem Vermächtnis. Aber können gemeinnützige Organisationen auch als Erben eingesetzt werden und sich dann um die gesamte Abwicklung eines Nachlasses kümmern?
Viele gemeinnützige Organisationen können zuverlässig, respektvoll und nachhaltig einen Nachlass abwickeln und verfügen hierfür über ein entsprechendes Netzwerk und Kompetenzen. Die Möglichkeiten und Grenzen gemeinnütziger Organisationen sind unterschiedlich. Wer eine gemeinnützige Organisation zu seinem Erben machen möchte, sollte sich unbedingt vorab mit der jeweiligen Organisation abstimmen - insbesondere auch zu individuellen Wünschen und Vorstellungen.
Wer nach entsprechender Rücksprache eine gemeinnützige Organisation in seinem Testament als Erben einsetzt und auf diese Weise mit der Abwicklung seines Nachlasses betraut, braucht keinen Testamentsvollstrecker. Ein ausreichend kompetenter Erbe macht einen Testamentsvollstrecker entbehrlich.
Ihr Ansprechpartner:
Manuel Wluka
Spenden- und Engagementberatung
Telefon 069 5484044-33
ASB Landesgeschäftsstelle
Feuerwehrstr. 5
60435 Frankfurt
Wir bieten allen, die den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Hessen e.V. (ASB Hessen) in ihrem Testament mitbedenken möchten, eine kostenlose juristische Erstberatung an. Der ASB Hessen hat Erfahrung in der Abwicklung von Nachlässen. Wir bemühen uns dabei stets um eine nachhaltige und umsichtige Abwicklung und sind mit unserem Netzwerk und unserer Kompetenz auch komplexeren Aufgabenstellungen gewachsen. Der ASB Hessen ist Teilnehmer des NACHLASS-PORTALS, eines Zusammenschlusses serviceorientierter gemeinnütziger Organisationen.